(1) Zeigt sich der Betreiber eines Übertragungsnetzes außer Stande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Übertragungsaufgaben zu erfüllen, ist ihm von der Landesregierung aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen.
(2) Sind die hindernden Umstände derart, dass eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Übertragung von elektrischer Energie durch den Netzbetreiber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Netzbetreiber dem gemäß Abs 1 erteilten Auftrag nicht nach, kann die Landesregierung diesem Elektrizitätsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme der Übertragung verpflichten (Einweisung). Die Verpflichtung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das gemäß Abs 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, ein.
(4) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf dessen Antrag gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch des Netzes des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, so weit zu gestatten, wie dies zur Erfüllung der Übertragungsaufgaben notwendig ist. Dem verpflichteten Unternehmen kann außerdem gestattet werden, die zur Sicherstellung der Übertragung erforderlichen Änderungen an diesen Anlagen vorzunehmen.
(5) Die Landesregierung kann nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens zu dessen Gunsten das in Gebrauch genommenen Netz sowie die damit verbundenen Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung im notwendigen Ausmaß enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit a bis d und Abs 2 Anwendung. Die Landesregierung hat über den Antrag des enteigneten früheren Konzessionsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers, der innerhalb eines Jahres nach der Betriebseinstellung durch das verpflichtete Elektrizitätsunternehmen zu stellen ist, zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt § 68 Abs 1 lit c.
(7) Im Verfahren gemäß Abs 2 kommt allen Betreibern von Übertragungsnetzen im Land Salzburg Parteistellung zu.
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