§ 14 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Konzessionsbescheid

 

§ 14

 

 

(1) Die Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen. Der Plan des Verteilungsgebietes (Konzessionsplan) ist Bestandteil der Konzession.

 

(2) Im Konzessionsbescheid ist eine Frist für die Aufnahme des Betriebes festzulegen, die mindestens sechs Monate betragen muss. Die Frist ist auf Ansuchen, das vor deren Ablauf einzubringen ist, zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der festgelegten Frist entgegenstehen.

 

(3) Die Konzession ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Verteilung elektrischer Energie erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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