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(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien
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(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im SinnErstellung des § 112 AbsDienstpostenplanes gemäß Art. 1 Z 6 undIV Abs. 2 des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesBundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.
(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018
(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien:
1. | Ernennungen, | |||||||||
2. | Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge, | |||||||||
3. | Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz | |||||||||
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruchist für die Wahrnehmung der Nichtbewährung gemäßin § 26a26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.
(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien
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(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im SinnErstellung des § 112 AbsDienstpostenplanes gemäß Art. 1 Z 6 undIV Abs. 2 des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesBundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.
(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018
(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien:
1. | Ernennungen, | |||||||||
2. | Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge, | |||||||||
3. | Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz | |||||||||
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruchist für die Wahrnehmung der Nichtbewährung gemäßin § 26a26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.