§ 2 LDHG 1978

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien

1.

die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962,

2.

die Erlassung von Verordnungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit gemäß § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im SinnErstellung des § 112 AbsDienstpostenplanes gemäß Art. 1 Z 6 undIV Abs. 2 des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesBundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.

(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018

(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien:

1.

Ernennungen,

2.

Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge,

3.

Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,.

4. Versetzungen in den Ruhestand von Amts wegen,
5. Aufschub des Übertritts in den Ruhestand,
6. Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 105 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruchist für die Wahrnehmung der Nichtbewährung gemäßin § 26a26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien

1.

die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962,

2.

die Erlassung von Verordnungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit gemäß § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im SinnErstellung des § 112 AbsDienstpostenplanes gemäß Art. 1 Z 6 undIV Abs. 2 des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesBundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.

(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018

(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien:

1.

Ernennungen,

2.

Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge,

3.

Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,.

4. Versetzungen in den Ruhestand von Amts wegen,
5. Aufschub des Übertritts in den Ruhestand,
6. Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 105 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruchist für die Wahrnehmung der Nichtbewährung gemäßin § 26a26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.

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