(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).
Diese Aufgabe obliegt | ||||||||||
a) | bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen, | |||||||||
b) | bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor, | |||||||||
c) | bei Landeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand. |
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014
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