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Beurteilungsmerkmale
§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. | Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze, | |||||||||
2. | erzieherisches Wirken, | |||||||||
3. | die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten, | |||||||||
4. | Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, |
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. | Erzieherisches Wirken, | |||||||||
2. | Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage, | |||||||||
3. | die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten, | |||||||||
4. | Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben. |
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.
Beurteilungsmerkmale
§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. | Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze, | |||||||||
2. | erzieherisches Wirken, | |||||||||
3. | die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten, | |||||||||
4. | Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, |
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. | Erzieherisches Wirken, | |||||||||
2. | Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage, | |||||||||
3. | die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten, | |||||||||
4. | Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben. |
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.