§ 55 LDG 1984 Amtstitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. (4)Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Neue Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. (5)Absatz 5Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 23.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. (4)Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Neue Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. (5)Absatz 5Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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