Begründung: Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Sonderschullehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sie wies ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf. Die Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 wurde für Sonderschullehrerinnen mit weniger als 25 Dienstjahren mit 1.792 Jahresstunden wie folgt festgesetzt: Aufgabenbereich A (§ 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984) 792 Stunden (22 Wochenstunden) Aufgabenbereich A (Paragraph 43, Absatz eins, Zi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Vertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Stütz- und Begleitlehrerin an einer Sonderschule in einer Schwerstbehindertenklasse in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei. Sie wies ein Dienstalter von mehr als 25 Jahren auf. Die Abrechnung ihrer Einkünfte durch die Beklagte erfolgte ausgehend von einer Jahresnorm von 1.752 Stunden mit einer Wochenlehrverpflichtung von 22 Stunden und einer w... mehr lesen...
Norm: LDG 1984 §43LDG 1984 §47 Abs3aLGH 1984 §50 Abs1
Rechtssatz: Bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen wird dem Landeslehrer eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sic... mehr lesen...