§ 47 LDG 1984 Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 , 46 oder 4646a herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 4646a herabgesetzt worden ist, gelten
    1. 1.Ziffer einsdie im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 52, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. 2.Ziffer 2die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 , 46 und 4646a herabgesetzt ist.in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 und 4646a herabgesetzt ist.
  4. (3a)Absatz 3 aFür Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 4646a herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 4646a herabgesetzt worden ist, gelten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
  5. (4)Absatz 4Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  6. (5)Absatz 5Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 , 46 oder 4646a herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 4646a herabgesetzt worden ist, gelten
    1. 1.Ziffer einsdie im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 52, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. 2.Ziffer 2die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 , 46 und 4646a herabgesetzt ist.in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 und 4646a herabgesetzt ist.
  4. (3a)Absatz 3 aFür Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 4646a herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 4646a herabgesetzt worden ist, gelten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
  5. (4)Absatz 4Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  6. (5)Absatz 5Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

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