§ 23a LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 23a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.

(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

wird.

(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.

(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.08.2001

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 23a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.

(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

wird.

(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.

(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.

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