(1) Sozialarbeiter und Erzieher, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 31. August 2012 beim Dienstgeber einlangen und wird rückwirkend mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die sich am 31. August 2012 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 oder nach § 51 außer Dienst bzw. dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. August 2014 abgeben.
(3) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, der bereits am 31. Dezember 2000 Landesbediensteter nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 war, ist in jene Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist, und in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er wäre, wenn er bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Anwendung des § 109 Abs. 2 bis 4 überführt worden wäre.
(4) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, dessen Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären.
(5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der ihm mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, ausgenommen Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen und besonderen Zulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. § 123 Abs. 10 (einziehbaren Zulagen), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulagen), § 65 (Dienstzulagen), § 124 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. c, d und h, gebührt hat, nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts eine einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges.
(6) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82i (Erfahrungsanstieg) errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.
(7) Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, haben für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung der Abs. 3 bis 6 gebührt hätten.
(8) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Sozialarbeiters oder Erziehers gegenüber dem Land.
(9) Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, gelten die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach § 112 Abs. 3, betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 35/2013, 65/2019
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