Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsLandesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111b Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des §§ 82 Abs. 2 iVm 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 b, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraphen 82, Absatz 2, in Verbindung mit 64 Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(2)Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete
a)Litera ader Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,
b)Litera bder Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,
c)Litera cder Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(3)Absatz 3In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(4)Absatz 4Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
(5)Absatz 5Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
(6)Absatz 6Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach § 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach § 115 sowie betreffend die Familienzulage nach § 119 Abs. 1 gelten sinngemäß.Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach Paragraph 114,, betreffend den Todesfallbeitrag nach Paragraph 115, sowie betreffend die Familienzulage nach Paragraph 119, Absatz eins, gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der §§ 142 Abs. 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der Paragraphen 142, Absatz 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.
(8)Absatz 8Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Dienstleistung zugewiesen.
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