(1) Den Landesbediensteten, auf die § 109 Abs. 1 anzuwenden ist, gebühren in den Jahren 2001, 2002 und 2003 nur Dienstbezüge, die nach den folgenden Bestimmungen vermindert sind.
(2) Gegenübergestellt werden einerseits der Monatsbezug des Landesbediensteten, wie er sich nach der Überführung gemäß § 109, ausgenommen § 73 (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage), § 57 Abs. 4, §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen) sowie § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierte Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen.
(3) Würde der neue Monatsbezug des Landesbediensteten nach Abs. 1 mehr als 363 Euro über dem bisherigen Monatsbezug des Landesbediensteten liegen, so gilt Folgendes:
a) | Der Monatsbezug des Landesbediensteten ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 für das erste Jahr nach der Überführung um lediglich 363 Euro zu erhöhen. | |||||||||
b) | In den Jahren 2002, 2003 und 2004 ist der Monatsbezug jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner in gleich großen Teilen zu erhöhen, bis der Landesbedienstete am Ende des Einschleifzeitraumes den ihm aufgrund seiner Einstufung gebührenden Monatsbezug erreicht. |
(4) Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen im Zuge des Erfahrungsanstiegs gemäß § 82i bleiben unberührt.
(5) Erfolgt während des Einschleifzeitraumes ein Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 3 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der Landesbedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überführung in die höhere Gehaltsklasse eingereiht gewesen wäre.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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