§ 107b LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b)

Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107b LBedG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107b LBedG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107b LBedG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107b LBedG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107b LBedG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107a LBedG 2000
§ 108 LBedG 2000