§ 41 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich

a)

unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und

b)

nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten

ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen;§ 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen. Beträgt bei einem Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung die Erfahrungszeit für die neue Modellstelle zwei oder mehr Jahre und würde sich aufgrund der neuen Einstufung der Vorrückungsstichtag um mehr als die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechtern, so ist als neuer Vorrückungsstichtag der um die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechterte bisherige Vorrückungsstichtag festzulegen.

(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:

a)

zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

b)

zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

c)

zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

d)

in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.

(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.

(4) Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 LBedG
§ 41a LBedG