§ 35 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach Paragraph 40, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 39, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Entlohnungsschema für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung) umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1a dargestellt.
  3. (3)Absatz 3Das Entlohnungsschema für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Entlohnungsschema Gesundheit) umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1b dargestellt.
  4. (4)Absatz 4Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
  5. (5)Absatz 5Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 38 und sonstiger Zeiten nach Paragraph 38 a, bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 3, einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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