§ 34a LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann

a)

für Verwendungsarten, die sich hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse von anderen derselben Modellfunktion zugeordneten Verwendungsarten wesentlich unterscheiden, in Teilen oder zur Gänze ein eigener Grundausbildungslehrgang und

b)

für Verwendungsarten, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer Modellfunktion derselben oder einer anderen Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungsarten vergleichbar sind, und/oder für Modellfunktionen und Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Grundausbildungslehrgang

eingerichtet werden.

(2) Die Ausbildungsinhalte der Grundausbildungslehrgänge werden im Rahmen von Ausbildungsmodulen vermittelt. Die Ausbildungsmodule können in Präsenz- oder Onlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

a)

der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und

b)

die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Grundausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, es sei denn sein Dienstverhältnis dauert bereits länger als drei Jahre. Die Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen.

(4) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die nach Abs. 8 für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.

(5) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule durch die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen abgeschlossen wurden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung von Teilprüfungen ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind, haben sich nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem einer modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt, dem neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen.

(6) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholungsprüfung Prüfungssenate zu bilden.

(7) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.

(8) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein. Eine Teilprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder in Form einer praktischen Prüfung abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann. Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über die Grundausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsmodule, die Ausbildungsformen und das Ausmaß der für die jeweiligen Ausbildungsmodule festgelegten Unterrichtseinheiten, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist.

(10) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

(11) Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Grundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34a LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34a LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34a LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34a LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34a LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 LBedG
§ 35 LBedG