§ 42a LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme jener, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen

a)

nicht erfüllt,

b)

erfüllt,

c)

gut erfüllt,

d)

in besonderer Weise wiederholt überschritten oder

e)

außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten

hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.

(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:

a)

durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für die Erwartungen in Bezug auf die Modellfunktion oder Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, von Bedeutung sind (Verhaltensportfolios),

b)

durch Bewertung der Arbeit nach den nach der Modellstellen-Verordnung für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, maßgebenden Anforderungsarten und ihrer Ausprägung (entwicklungsorientierte Leistungsbewertung) oder

c)

auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Vertragsbediensteten; bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,

a)

nach welchen der im Abs. 3 genannten Methoden die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

b)

für welche Modellfunktionen und Modellstellen diese Methoden jeweils anzuwenden sind,

c)

welche Kriterien und Aspekte, bezogen auf die jeweils anzuwendende Methode, für die Bewertung der Arbeit maßgebend sind,

d)

auf Basis welcher Unterlagen einschließlich ihrer Gestaltung und ihres Inhalts die Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

e)

für welche Anzahl von Vertragsbediensteten ein Vorgesetzter die Leistungsbeurteilung höchstens durchführen darf,

f)

welche Grundsätze für die Steuerung des Bewertungsverhaltens der Vorgesetzten im Sinn seiner größtmöglichen Objektivierung maßgebend sind und

g)

innerhalb welchen Zeitraumes die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch durchzuführen sind (Durchführungszeitraum); dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein allfälliges zweites Beurteilungsgespräch so rechtzeitig stattfinden kann, dass die Leistungsbelohnung im Monat Dezember ausbezahlt werden kann.

(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1

a)

für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

b)

für Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung noch nicht abgeschlossen haben, in Bezug auf jede Verwendung für Zwecke der Grundausbildung eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist,

c)

für neu eingetretene Vertragsbedienstete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erstmalig eine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist.

(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn

a)

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes begonnen hat,

b)

der Vertragsbedienstete weniger als fünf Monate vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes infolge einer Versetzung, Dienstzuteilung oder Verwendungsänderung seinen Dienst in der betreffenden Organisationseinheit angetreten hat, oder einer neuen Modellfunktion und/oder Modellstelle zugeordnet wurde,

c)

der Vertragsbedienstete mehr als sechs Monate des Beurteilungsjahres keinen Anspruch auf Entlohnung hat,

d)

im Beurteilungszeitraum in der Person des Vertragsbediensteten besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,

e)

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten während des Durchführungszeitraumes endet.

Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

(7) Für den Vertragsbediensteten,

a)

dessen Dienstverhältnis vor dem Ende des jeweiligen Beurteilungsjahres endet oder

b)

der im gesamten Beurteilungsjahr beim Land Tirol keine Dienstleistung erbringt oder

c)

der im jeweiligen Beurteilungsjahr

1.

aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist,

2.

einen Karenzurlaub antritt, außer Dienst gestellt oder entsandt wird,

3.

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt oder

4.

nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig wird,

ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, der Vertragsbedienstete tritt seinen Dienst beim Land Tirol im Fall der lit. c vor dem Ende des Durchführungszeitraumes wieder an. In diesem Fall ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt oder der Dienstgeber dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 42b vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Beurteilungsjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Beurteilungsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.

(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.

In Kraft seit 12.02.2022 bis 31.12.9999
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