§ 44 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78m. Das Gleiche gilt für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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