(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
a) | der Vertragsbedienstete zustimmt, | |||||||||
b) | die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt, | |||||||||
c) | der Vertragsbedienstete | |||||||||
1. | die Grundausbildung noch nicht abgeschlossen hat und die Verwendungsänderung für Zwecke der Grundausbildung erfolgt oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Grundausbildung einer neuen Verwendung zugewiesen wird, | |||||||||
d) | die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird, | |||||||||
e) | der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn | |||||||||
1. | in der Leistungsbeurteilung festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die Erwartungen nicht erfüllt hat, oder | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint; | |||||||||
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
a) | einer Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. § 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder | |||||||||
b) | einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 71a Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ 71a Abs. 4), | |||||||||
so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Abs. 3 das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter. |
(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
a) | die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Abs. 3 oder 4 zur Folge hat oder | |||||||||
b) | einer der Fälle nach Abs. 2 lit. a, b oder e vorliegt. |
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