§ 34 LBedG Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. (2)Absatz 2Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
    1. a)Litera adie modulare Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln,
    2. b)Litera bdie berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll
      1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und
      2. 2.Ziffer 2durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender, sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern,
    3. c)Litera cdie Schulung von Führungskräften in für die Erfüllung von Steuerungs- und Führungsaufgaben erforderlichen sozialen und methodischen Fähigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete, der als Ausbildungsjurist in den Landesdienst aufgenommen und der hierfür vorgesehenen Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet wird, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Arbeitsplatzes bis zu einer Änderung seiner Zuordnung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes verschiedenen Organisationseinheiten zur Dienstleistung zuzuweisen. Andere Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes können bis zum Abschluss der Grundausbildung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ebenfalls an diesem Rotationsprogramm teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Abs. 1 zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Absatz eins, zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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