Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2)Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3)Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5)Absatz 5In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung für jedes Entlohnungsschema einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
a)Litera aden ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und
b)Litera beiner Funktionsgruppe
darzustellen sind.
(7)Absatz 7In den Einreihungsplänen sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
1.Ziffer einsFührungsfunktionen im ärztlichen Dienst,
2.Ziffer 2ärztliche Funktionen,
3.Ziffer 3klinisch-psychologische Funktionen,
4.Ziffer 4Führungsfunktionen im Pflegedienst,
5.Ziffer 5pflegerische Funktionen,
6.Ziffer 6Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,
7.Ziffer 7medizinisch-technische Funktionen.
Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der in den lit. a oder b genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der in den Litera a, oder b genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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