Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a)Litera ader Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
b)Litera bder Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
c)Litera cdie regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
d)Litera ddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
a)Litera aden Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
b)Litera bdie Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4.die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Absatz 4,
Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
b)Litera bdas Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.
(4)Absatz 4Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 33 Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Absatz eins, in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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