§ 137 LBDG 1997 Auswirkungen von Disziplinarverfahren

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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