(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht
1. | ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubs von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
5. | durch Enthebung aus wichtigem Grund. |
(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. |
(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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