§ 106 LBDG 1997 Leistungsfeststellungsbehörden

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind

1.

das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,

2.

die Leistungsfeststellungskommission.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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