Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind
1.
das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,
2.
die Leistungsfeststellungskommission.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 106 LBDG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 106 LBDG 1997