§ 108 LBDG 1997 Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte nichtdes Dienststandes bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, die suspendiert sind oder gegen die einkein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) TrittDie Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer der in Abs. 1 genannten Gründe bei einem ständigen oder weiteren Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ein, dann ist es abzuberufen; tritt ein solcher Umstand beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, dann hat sich der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe der Ausübung des AmtesFolge zu enthalten. Für die Zeit der Verhinderung ist erforderlichenfalls von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter zum stellvertretenden Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission zu bestellenleisten.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder dem Ausscheiden aus dem Dienststand.zur Leistungsfeststellungskommission ruht

1.

ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

d)

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Scheidet ein MitgliedDie Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, sowenn die Mitglieder der Kommission

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellenergänzen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2010

(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte nichtdes Dienststandes bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, die suspendiert sind oder gegen die einkein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) TrittDie Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer der in Abs. 1 genannten Gründe bei einem ständigen oder weiteren Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ein, dann ist es abzuberufen; tritt ein solcher Umstand beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, dann hat sich der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe der Ausübung des AmtesFolge zu enthalten. Für die Zeit der Verhinderung ist erforderlichenfalls von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter zum stellvertretenden Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission zu bestellenleisten.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder dem Ausscheiden aus dem Dienststand.zur Leistungsfeststellungskommission ruht

1.

ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

d)

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Scheidet ein MitgliedDie Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, sowenn die Mitglieder der Kommission

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellenergänzen.

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