(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten, | |||||||||
2. | aufgewiesen oder | |||||||||
3. | trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungzeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen | |||||||||
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. |
(2) Die Dienstbehörde kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
0 Kommentare zu § 99 LBDG 1997