(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 111 LBDG 1997