§ 107 LBDG 1997 Leistungsfeststellungskommission

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Leistungsfeststellungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Landesamtsdirektor oder bei dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter als Vorsitzendem, einem ständigen Mitglied sowie der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Das ständige Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Dienstbehörde aus dem Personalstand der Landesbeamten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuß aus dem Personalstand der Landesbeamten zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das in gleicher Weise wie das Mitglied zu berufen ist.

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in Senaten. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem ständigen Mitglied sowie zwei weiteren Mitgliedern, die in einer gleichen oder ähnlichen dienstlichen Verwendung wie der Beamte stehen sollen, dessen Leistung jeweils zu beurteilen ist. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.

(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.

(6) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 LBDG 1997
§ 108 LBDG 1997