§ 102 LBDG 1997 Bericht des Vorgesetzten

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn

1.

er der Meinung ist, daß die nach § 99 Abs. 3 oder nach § 100 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder

2.

die Voraussetzung des § 100 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.

(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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