(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Disziplinarkommission bestellt, muss sie oder er dem Dienststand angehören. Gegen sie oder ihn darf kein Disziplinarverfahren anhängig sein.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission ruht
1. | ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubs von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(4) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
5. | durch Enthebung aus wichtigem Grund. |
(5) Die Landesregierung hat Mitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 4 Z 5). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. |
(6) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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