§ 59 LB-PG § 59

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1.

während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2.

während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2014

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1.

während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2.

während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

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