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bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragsgrundlagen
ab einschließlich dem
1. Jänner 2005 12
1. Jänner 2006 24
1. Jänner 2007 36
1. Jänner 2008 48
1. Jänner 2009 60
1. Jänner 2010 72
1. Jänner 2011 84
1. Jänner 2012 96
1. Jänner 2013 108
1. Jänner 2014 120
1. Jänner 2015 132
1. Jänner 2016 144
1. Jänner 2017 156
1. Jänner 2018 168
1. Jänner 2019 180
1. Jänner 2020 192
1. Jänner 2021 204
1. Jänner 2022 216
1. Jänner 2023 228
1. Jänner 2024 240
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(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
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(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1994 1,126
1995 1,095
1996 1,069
1997 1,069
1998 1,055
1999 1,040
2000 1,034
2001 1,026
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
für das Jahr Aufwertungsfaktor
2002 1,039
2003 1,018
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2c) Wird der Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im Erhöhungszeitraum (Abs. 2b) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen und ist der Reihe der Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2b als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen.
(3) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
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bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragsgrundlagen
ab einschließlich dem
1. Jänner 2005 12
1. Jänner 2006 24
1. Jänner 2007 36
1. Jänner 2008 48
1. Jänner 2009 60
1. Jänner 2010 72
1. Jänner 2011 84
1. Jänner 2012 96
1. Jänner 2013 108
1. Jänner 2014 120
1. Jänner 2015 132
1. Jänner 2016 144
1. Jänner 2017 156
1. Jänner 2018 168
1. Jänner 2019 180
1. Jänner 2020 192
1. Jänner 2021 204
1. Jänner 2022 216
1. Jänner 2023 228
1. Jänner 2024 240
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(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
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(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen:
für das Jahr Aufwertungsfaktor
1994 1,126
1995 1,095
1996 1,069
1997 1,069
1998 1,055
1999 1,040
2000 1,034
2001 1,026
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
für das Jahr Aufwertungsfaktor
2002 1,039
2003 1,018
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(2c) Wird der Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im Erhöhungszeitraum (Abs. 2b) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen und ist der Reihe der Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2b als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen.
(3) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.