Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und
0 Kommentare zu § 43b LB-GG