§ 36 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann Bedienstete entweder
    1. 1.Ziffer einsdurch ein Jobticket nach Abs 4 oder durch ein Jobticket nach Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 5 bis 7
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  4. (4)Absatz 4Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
    1. 1.Ziffer einsbei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Abs 5 Z 1 100 % undbei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Absatz 5, Ziffer eins, 100 % und
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
    vom Land getragen werden. Die Landesregierung ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.Der Zuschuss nach Absatz 4, kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Absatz 2, auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
  6. (5)Absatz 5Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Absatz eins,) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:

(1) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

Ausprägung: Zusätzliche Voraussetzung: Höhe in %*
1 Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung). 100

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2 Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden. 60

2.

sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen und

3 Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.Keine der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Absatz eins,) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort. 35

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für die oder den Bediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den Bedienstete nach Abs 3 selbst zu tragen haben.

Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zugrunde zu legen.

  1. **
    1. (6)Absatz 6Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 haben.Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 27, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit Paragraph 38, haben.
    2. (7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Bedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Bediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Bedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Die oder der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 hat.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden.

(8) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 29.02.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann Bedienstete entweder
    1. 1.Ziffer einsdurch ein Jobticket nach Abs 4 oder durch ein Jobticket nach Absatz 4, oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 5 bis 7
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. (2)Absatz 2Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  4. (4)Absatz 4Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
    1. 1.Ziffer einsbei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Abs 5 Z 1 100 % undbei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Absatz 5, Ziffer eins, 100 % und
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
    vom Land getragen werden. Die Landesregierung ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.Der Zuschuss nach Absatz 4, kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Absatz 2, auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
  6. (5)Absatz 5Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Absatz eins,) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:

(1) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

Ausprägung: Zusätzliche Voraussetzung: Höhe in %*
1 Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung). 100

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2 Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden. 60

2.

sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen und

3 Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.Keine der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Absatz eins,) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort. 35

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für die oder den Bediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den Bedienstete nach Abs 3 selbst zu tragen haben.

Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zugrunde zu legen.

  1. **
    1. (6)Absatz 6Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 haben.Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 27, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit Paragraph 38, haben.
    2. (7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Bedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Bediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Bedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Die oder der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 hat.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden.

(8) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

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