§ 42 LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
Rechnungsabschluss

§ 42

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis längstens 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.07.2020
Rechnungsabschluss

§ 42

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis längstens 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

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