Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die dienstlichen Leistungen der Vertragsbediensteten sindDer Dienstgeber hat nach Maßgabe der nachstehendenfolgenden Bestimmungen einer Beurteilungschriftlich zu unterziehenerklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten zu berichten, wenn ein Bericht vom Dienstgeber verlangt wird oder er es im Sinn des § 21b Abs 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinn des Abs 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Vertragsbediensteten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Vertragsbediensteten vom Dienstgeber dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Vertragsbediensteten maßgebend. Je nach der Verwendung des Vertragsbediensteten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.
(1) Die dienstlichen Leistungen der Vertragsbediensteten sindDer Dienstgeber hat nach Maßgabe der nachstehendenfolgenden Bestimmungen einer Beurteilungschriftlich zu unterziehenerklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten zu berichten, wenn ein Bericht vom Dienstgeber verlangt wird oder er es im Sinn des § 21b Abs 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinn des Abs 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Vertragsbediensteten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Vertragsbediensteten vom Dienstgeber dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Vertragsbediensteten maßgebend. Je nach der Verwendung des Vertragsbediensteten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.