§ 20a L-VBG § 20a

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 13.10.2022 bis 20.12.2024

Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

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