§ 10a L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3und 2 des Salzburger ObjektivierungsgesetzObjektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.

(1a) Die befristete ErnennungBestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.

(1b) Die ErnennungBestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im ErnennungszeitpunktBestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die ErnennungsdauerBestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 30.06.2021

(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3und 2 des Salzburger ObjektivierungsgesetzObjektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.

(1a) Die befristete ErnennungBestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.

(1b) Die ErnennungBestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im ErnennungszeitpunktBestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die ErnennungsdauerBestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

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