(1) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) oder als Vertrauensperson ruht
a) | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
b) | während der Zeit | |||||||||
1. | der Suspendierung, | |||||||||
2. | der Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, | |||||||||
4. | eines Karenzurlaubes und | |||||||||
5. | der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. |
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
a) | mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
b) | mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung, | |||||||||
c) | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
d) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
e) | durch Verzicht, | |||||||||
f) | für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Tirol Kliniken GmbH. |
0 Kommentare zu § 53 L-GlBG 2005