§ 55 L-GlBG 2005 Sozialer Dialog, Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

a)

mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personalvertretung,

b)

mit der Gleichbehandlungskommission, den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Vertrauenspersonen,

c)

mit den Sozialpartnern und

d)

mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,

zu fördern.

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
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