§ 52 L-GlBG 2005 Dauer der Funktionen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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