§ 53 L-GlBG 2005 Ruhen und Enden von Funktionen

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) oder als Vertrauensperson ruht

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

b)

während der Zeit

1.

der Suspendierung,

2.

der Außerdienststellung,

3.

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

4.

eines Karenzurlaubes und

5.

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

a)

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

b)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung,

c)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

d)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

e)

durch Verzicht,

f)

für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der TILAK - Tiroler LandeskrankenanstaltenTirol Kliniken GmbH.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 12.01.2005 bis 26.11.2015

(1) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) oder als Vertrauensperson ruht

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

b)

während der Zeit

1.

der Suspendierung,

2.

der Außerdienststellung,

3.

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

4.

eines Karenzurlaubes und

5.

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

a)

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

b)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung,

c)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

d)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

e)

durch Verzicht,

f)

für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der TILAK - Tiroler LandeskrankenanstaltenTirol Kliniken GmbH.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten