§ 52 L-GlBG 2005 Dauer der Funktionen

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.07.2024
Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.

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