§ 48 L-GlBG 2005 Aufgaben

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.07.2024

Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die zuständige/den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.07.2024

Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die zuständige/den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten.

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