(1) Die Behörden haben den Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
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