§ 5 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. e erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs. 6) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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