§ 9 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;

b)

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

c)

gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;

d)

die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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