§ 13 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses AbschnittsUnterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 18.01.2012 bis 12.05.2016

Die Bestimmungen dieses AbschnittsUnterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

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