§ 2 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie aus.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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